Die Energieausweispflicht

In der Praxis bemerken wir immer wieder, dass das Thema EnergieAusweisbeziehungsweise Energieausweispflicht noch nicht bei allen Eigentümern so verbindlich angekommen ist, deshalb in Kürze die
wichtigsten Informationen:

Die Energiesparverordnung (EnEV) schreibt seit dem 1. Mai 2014 vor, dass in Immobilienanzeigen die Pflicht besteht, bestimmte Kennwerte anzugeben:

  • Die Art des Energieausweises
  • Den Endenergiebedarf, beziehungsweise -verbrauch der Immobilie
  • Der wesentliche Energieträger für die Heizung (zum Beispiel Öl, Gas)
  • Bei Wohnhäusern auch das Baujahr und die Effizienzklasse

Es gibt je nach Ermittlung der Energiewerte zwei Arten: Den Bedarfsausweis und den Verbrauchsausweis. Der Verbrauchsausweis kann erstellt werden, wenn die Heizkosten- und Verbrauchsabrechnungen aus drei aufeinander folgenden Jahren vollständig vorliegen und die letzte Abrechnung höchstens 18 Monate zurückliegt. 

Bei dieser Variante spielt natürlich das Verbrauchsverhalten der Bewohner eine wesentliche Rolle. Der Bedarfsausweis ist Nutzerunabhängig. Hier liegt ein technisches Gutachten des Fachmannes zugrunde.

Bei dieser Bewertung werden technische Details, wie zum Beispiel der Zustand der Wände, Fenster, Heizanlage, Verwendung von erneuerbarer Energien und anderen berücksichtigt. Dieses Verfahren ist um einiges komplexer und aussagekräftiger. Außerdem ist ein bedarfsorientierter Energieausweis für Gebäude, die vor 1977 erbaut wurden und Neubauten grundsätzlich erforderlich.

Bei Büro-, Verwaltungs-, Gewerbegebäuden oder Einkaufszentren wird ein „Energieausweis für Nichtwohngebäude“ erstellt. Die EnEV schreibt vor, dass der Energieausweis, je nach Ausführung, bei Vermietung oder Verkauf spätestens zur Besichtigung vom Eigentümer beziehungsweise Makler vorgelegt werden muss. 

Bei Nichtbeachtung können erhebliche Bußgelder fällig werden.

Der Energieausweis ist zehn Jahre gültig. Zu den bereits beschriebenen Punkten beinhaltet er auch
Sanierungsempfehlungen. Es ist ratsam, zum Beispiel nach Verbesserungen von erneuerbaren Energien wie etwa dem Einbau einer neuen Heizung, einen neuen Energieausweis ausstellen zu lassen.

Auch die Treibhausgasemissionen, wie 55 kg CO2-Äquivalent/(m2*a), sind im Energieausweis hinterlegt.
Von der Ausweispflicht befreit sind Gebäude mit einer Nutzfläche von bis zu 50 Quadratmeter und denkmalgeschützte Immobilien.

Weitere Spezielle Ausnahmen beschreibt das Gebäudeenergiegesetz (GEG).

Biesinger GmbH & Co. KG in starker Partnerschaft mit Immobilienservice Maier steht Ihnen bei
Fragen zum Energieausweis zur Seite.

Weitere Auskünfte unter (07143) 81 12 69 oder www.immobilienservice-maier.de
Freia Geer, Biesinger GmbH & Co. KG und Immobilienservice-Maier

Freia Geer
Gerhard Biesinger