Wen betrifft das „Ölheizungsverbot“?

Von der CO2-Steuer bis hin zum vermeintlichen „Ölheizungsverbot“ – die Beschlüsse des Klimapakets 2030 verunsichern vor allem diejenigen, die mit Öl heizen: Wird Heizöl als Brennstoff verboten? Müssen Sie Ihre Ölheizung wirklich umrüsten? 

Mehr als ein Viertel aller Wärmeerzeuger in Deutschland sind Ölheizungen. Vor allem im ländlichen Raum sind sie weit verbreitet. Denn bezahlbare Alternativen lassen sich dort teilweise gar nicht oder nur unwirtschaftlich realisieren. Trotz dieser Tatsache diskutieren Politiker, Umweltschützer, Energieexperten sowie Hausplaner seit Jahren über Modernisierungsmaßnahmen für diese Heiztechnik. Sie fordern immer wieder direkt und indirekt eine Austauschpflicht für alte Ölheizungen. Doch was ist denn nun dran. Gibt es nun eine pauschale Austauschpflicht und wenn ja welche Alternativen gibt es?

Der Status quo: Neue Ölheizungen dürfen noch bis zum 31.12.2025 neu installiert werden. Danach darf nur noch sogenannte Hybridtechnik eingesetzt werden, also in Kombination mit erneuerbarer Energie, z.B. mit Photovoltaik.

Wichtig in diesem Zusammenhang sind die § 72 und 73 des GEG (Gebäudeenergiegesetz)

§ 72 sagt aus, dass Heizkessel, die vor dem 1. Januar 1991 eingebaut worden sind, nicht mehr betrieben werden dürfen. Aber auch hier gibt es Ausnahmen: Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel fallen nicht darunter.

Ebenso Anlagen mit einer Nennleistung von weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt. Aber auch bei bestehendem Gebäude, wenn kein Anschluss an ein Gas- oder Fernwärmeversorgungsnetz möglich ist oder ein Austausch zu einer unbilligen Härte führt.

Ausnahme (§ 73): Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer am 1. Februar 2002 und seither eine Wohnung selbst bewohnt hat, muss nicht ausgetauscht werden. Die Pflicht trifft allerdings bei einem Verkauf den neuen Eigentümer, der innerhalb von zwei Jahren den Austausch vornehmen muss. Überwacht wird dies vom Schornsteinfeger. 

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Eckard Ahrens