Käufer gefunden – doch wie kommt der Verkauf jetzt zu Stande?

§311b Absatz 1 Satz 1 BGB besagt, dass ein Vertrag durch den sich eine Vertragspartei verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, der notariellen Beurkundung bedarf. Diesen Grundsatz kennt man im Allgemeinen. Wenn man eine Immobilie oder ein Grundstück kauft, muss man zum Notar. Käufer gefunden – doch was ist jetzt konkret zu tun? Muss zuerst ein Kaufvertrag durch einen Rechtsanwalt erstellt werden oder ruft man einfach beim Notar an? Wie geht man am besten vor?

Ist mit einem Kaufinteressenten Einigkeit über die Kaufmodalitäten erzielt worden, sollte man als Verkäufer noch eine vorbehaltlose, endgültige und schriftliche Finanzierungsbestätigung eines Kreditinstituts oder alternativ eine Vermögensbestätigung des Käufers verlangen, um sicherzustellen, dass der Kaufpreis auch bezahlt werden kann. Im nächsten Schritt wird dann möglichst zeitnah ein Kaufvertragsentwurf erstellt und ein Beurkundungstermin vereinbart. Dies kann bzw. muss durch einen Notar erfolgen. Natürlich können Kaufverträge auch durch Rechtsanwälte o.ä. Berufsgruppen erstellt werden, der einfachste Weg führt aber zu dem Notar, der auch die Beurkundung vornimmt. Dieser benötigt dafür folgende Angaben über die Vertragsparteien: Name, Geburtsdatum, Anschrift, Familienstand, Steueridentifikationsnummer und die Bankverbindung für die Kaufpreiszahlung.

Außerdem werden folgende Angaben über die Vertragsmodalitäten bzw. zum Vertragsgegenstand (Kaufobjekt) und Ablauf benötigt: Höhe des Kaufpreises, Zahlungs- und Übergabetermin, gewünschte Abwicklung zu valutierenden Grundschulden alternativ Bereitstellung von Löschungsbewilligungen inkl. Grundschuldbriefen,  u.U. Hinweis zur Übergabe des Energieausweises und Auflistung des mitverkauften Zubehörs evtl. mit Wertangabe. Beim Verkauf von Wohnungseigentum muss zusätzlich noch die Hausverwaltung sowie die Höhe der Instandhaltungsrücklage mitgeteilt werden.  

Die Wertzuweisung des mitverkauften Zubehörs und die Höhe der  Instandhaltungsrücklage werden nicht in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einbezogen und sind daher wichtige Angaben.

Die o.g. Daten sind als Basisangaben zu verstehen, die zwingend benötigt werden. In vielen Fällen sind weitergehende Angaben notwendig, z.B. bei Grunddienstbarkeiten, Baulasten, Mängeln am Objekt, Nießbrauch, bestehenden Mietverhältnissen oder vereinbarte Nutzungszeiträume bzw. Nutzungsentgelte.

Johannes Maier, Immobilienservice-Maier, Freiberg am Neckar

Immobilienservice-Maier steht allen Eigentümern die Fragen zur Kaufvertragsvorbereitung haben gerne mit Rat und Tat zur Seite. Weitere Auskünfte unter Telefon 07141/1290341 und online unter www.immobilienservice-maier.de.