Die Hausgeldabrechnung bei Eigentümerwechsel

Die Traumwohnung ist gefunden, der Kaufvertrag ist unterschrieben und die Kaufpreiszahlung und Übergabe der Wohnung ist erfolgt. Doch wie verhält es sich mit der Hausgeldabrechnung der laufenden Betriebskosten bzw. den Vorauszahlungen des Hausgelds?

Kommt es während des laufenden Wirtschaftsjahrs zu einem Eigentümerwechsel, trägt der Verkäufer die Hausgeldvorauszahlungen, die bis zum Eigentumsübergang aufgrund des beschlossenen Wirtschaftsplans fällig geworden sind. 

Dementsprechend trägt der Käufer die Hausgeldvorauszahlungen, die nach Zahlung und Übergabe der Immobilie (= wirtschaftlicher Übergang) fällig werden. 

Soweit – so klar. Was passiert jedoch, wenn die Abrechnung nach Ablauf des Wirtschaftsjahres einen Fehlbetrag oder ein Guthaben aufweist?

Der erste Gedanke ist sicher, dass derjenige haftet bzw. bezugsberechtigt ist, der im entsprechenden Zeitraum Eigentümer war. Doch weit gefehlt! 

Wird die Jahresabrechnung der letzten Wirtschaftsperiode vor dem Eigentümerwechsel durch die Eigentümerversammlung beschlossen, so stehen Abrechnungsguthaben dem Veräußerer zu, etwaige Fehlbeträge hat er nachzuzahlen. 

Wird die Jahresabrechnung der Vorwirtschaftsperiode allerdings erst nach dem Eigentümerwechsel beschlossen, so stehen etwaige Abrechnungsguthaben dem Erwerber zu, Fehlbeträge hat er auszugleichen.

Das hat den Hintergrund, dass der Wirtschaftsplan stets objekt- und nicht personenbezogen ist. 

Der Ausgleich des Guthabens bzw. der Forderung, welche sich aus der Jahresabrechnung ergibt, erfolgt somit ausschließlich im Innenverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer und sollte bestenfalls im Kaufvertrag als Lasten- und Nutzenwechsel vereinbart werden. 

Kathrin Luipold, Immobilienservice-Maier

Immobilienservice-Maier berät Sie gerne bei Fragen zur Hausgeldabrechnung beim Eigentümerwechsel.

Weitere Auskünfte unter Telefon (07141) 1 29 03 41 oder unter www.immobilienservice-maier.de.

Kathrin Luipold